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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Rentokil Initial GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rentokil Initial GmbH für Waschraumservice 

1. Allgemeines: 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen (auch auf Grund von Folgeaufträgen) von Rentokil Initial GmbH (im Folgenden „Initial") im Zusammenhang mit Waschraumhygiene. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von Initial schriftlich bestätigt wurden. 

1.2 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

2. Vereinbarungsabschluss: 

2.1 Die Angebote von Initial sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. 

2.2 Eine Vereinbarung erlangt für Initial nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigt, oder der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich entspricht. 

2.3 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Vereinbarungsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Konstruktionsbedingte Änderungen behält sich Initial vor. 

2.4 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt. 

 

3. Preise: 

3.1 Alle von Initial genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern, ohne Gebühren für den Transport zum Auftraggeber (wie insbesondere Maut- und Liftgebühren), Verpackung und Versicherung, und bei Exportaufträgen ohne Transportkosten und Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Bei Lieferung ab € 200,00 (zuzüglich USt) wird die Lieferung „frei Haus“ verrechnet. Angebotene Preise gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft. 

3.2 Bei Vereinbarungen mit Wechselintervallen kann die Anzahl der jährlichen Lieferungen geringfügig abweichen; das vereinbarte Serviceentgelt bleibt hiervon unberührt. 

3.3 Treten zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten (insbesondere Transportkosten), sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Empfehlung, sonstige behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, ein, so ist Initial berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. 

3.4 Gutschriften für unbenutzte Produkte können nicht erfolgen. 

3.5 Initial ist – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart – berechtigt, das Entgelt entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 gemäß der Gruppe „Verschiedene Waren und Dienstleistungen“ (sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt ein Nachfolgeindex oder nächstähnlicher Index als vereinbart) jährlich anzupassen (Indexbasis: Jahres-VPI 2020=100). Initial ist im Falle einer Erhöhung der Indexzahl berechtigt, das Entgelt in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils zum Stichtag (= jener Tag des Jahres mit demselben Tag und Monat wie der Tag des Beginns der Vereinbarung) jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen der Vereinbarung folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. 

3.6 Allfällige Gebühren im Zusammenhang mit einer Vereinbarung mit Initial sind vom Auftraggeber zu tragen. Dieser hat daher Initial für den Fall ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. 

4. Leistungsausführung: 

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt Initial die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten. Versand und Lieferung erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch Initial abgeschlossen. 

4.2 Soweit Liefer- und Leistungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslautender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Zustandekommen der Vereinbarung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Initial die für die zur Erfüllung der Vereinbarung erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (zB Gewährung von Zutritt in die Geschäftsräumlichkeiten des Auftraggebers) zu ermöglichen. Sollte der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht verletzen, ist Initial nach ihrer Wahl zur Geltendmachung dadurch verursachter Anfahrts- und Personalkosten und/oder zum sofortigen Rücktritt von der Vereinbarung berechtigt. In jedem Fall treten die Rechtsfolgen gemäß Punkt 10.5. ein. 

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon - auch vor einer vereinbarten Lieferzeit - mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen bzw. sämtliche Erfüllungshandlungen durch Initial zu dulden, andernfalls treten die Rechtsfolgen gemäß Punkt 10.5 ein. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages wird dadurch nicht berührt. 

4.4 Beseitigt der Auftraggeber von ihm zu vertretende Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Initial gesetzten, angemessenen Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich alle Fristen und Termine auch um die Zeit, die die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Materialien erfordert. 

4.5 Bei einer von Initial zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes von der Vereinbarung zurückzutreten, sofern Initial an der Verzögerung ein grobes Verschulden trifft. 

4.6 Der Auftraggeber hat für eine freie Zufahrt zur Anlieferstelle zu sorgen (z.B. Schnee zu räumen), andernfalls wird der dadurch entstandene Aufwand/die Wartezeit des Fahrers in Rechnung gestellt.

4.7 Weder Initial noch der Auftraggeber haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern
a) diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht, und wenn
b) das Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung. 

5. Zahlung: 

5.1 Mangels anderer Vereinbarung sind die Rechnungsbeträge prompt, ohne Abzug zu bezahlen. 

5.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch alle sonstigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen prozessualen und außerprozessualen, tarifmäßigen Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von Initial beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen. 

5.3 Die gesamte Restforderung von Initial wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Auftraggebers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, oder wenn sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sonst wesentlich verringert. In diesen Fällen ist Initial berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt von der Vereinbarung zu erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist Initial in diesen Fällen zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten ihres Auftraggebers berechtigt, ohne dass hierdurch bereits die Vereinbarung aufgehoben wird. Der Auftraggeber gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind. 

5.4 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Initial berechtigt, die weitere Leistung bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten. Die vorübergehende Zurückbehaltung stellt keine Kündigung der Vereinbarung dar. Initial ist diesfalls auch berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Frist von 5 Tagen zur Nachholung der Zahlung den Rücktritt von der Vereinbarung zu erklären. Für den Fall des berechtigten Rücktritts hat Initial Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 2/3 des Restauftragswertes. Ein darüber hinausgehender Anspruch von Initial bleibt hiervon unberührt. 

5.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Auftraggeber ist unzulässig. 

6. Eigentumsvorbehalt: 

6.1 Die gelieferten Waschraumprodukte bleiben im Eigentum von Initial. Etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, die die Waschraumprodukte von Initial betreffen, hat der Auftraggeber unverzüglich Initial mitzuteilen. Diesfalls hat der Auftraggeber den betreibenden Gläubigern das Fremdeigentum von Initial bekanntzugeben. Der Auftraggeber hat diesfalls Initial schad- und klaglos zu halten. 

6.2 Für den Fall des Kaufes von Waschraumprodukten bleiben diese bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Initial in Zusammenhang mit der konkreten Kaufpreisforderung (auch auf Zinsen, Spesen und Kosten) in ihrem Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig. 

6.3 Die Zurücknahme der Ware durch Initial gilt nicht als Rücktritt von der Vereinbarung; sämtliche Rechte von Initial aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen. 

7. Serviceleistung: 

7.1 Die Leistung von Initial besteht je nach Vereinbarung in der Lieferung, Installation und Wartung von Waschraumprodukten in vereinbarten Intervallen. 

7.2 Das Serviceentgelt wird gemäß Vereinbarung verrechnet. 

8. Leistungsstörung: 

8.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Verwendung der vereinbarten Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt. 

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übergabe an den Auftraggeber oder im Falle deren Unterbleibens spätestens mit Rechnungslegung. 

8.3 Die Waschraumprodukte sind bei Übernahme vom Auftraggeber unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und feststellbare Mängel und/oder eine feststellbare Unvollständigkeit bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, ist dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel und/oder eine allfällige unvollständige Leistung binnen 5 Arbeitstagen nach Übergabe der Waschraumprodukte, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Auftraggeber hat in Abweichung zu § 924 AGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden und/oder die Leistung unvollständig war.

8.4 Die Gewährleistungsverpflichtung von Initial beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder die Ersatzlieferung der mangelhaften Teile. Alle Leistungen von Initial aus Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen werden ausschließlich an ihrem Sitz erbracht. 

8.5 Initial ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 

8.6 Farbabweichungen der einzelnen Waschraumprodukte sind nicht immer vermeidbar und berechtigen nicht zur Reklamation. Aus diesem Grund sind auch Vereinbarungen über die gewünschte Farbe lediglich im Rahmen solcher herstellungsbedingter Farbschwankungen möglich. Eventuelle Muster oder Proben können nur als Beispiel gelten. Die einzelnen Spender unterliegen einer üblichen Abnutzung. 

8.7 Der Auftraggeber ist bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung verpflichtet, die Gebrauchs- und Pflegehinweise von Initial zu beachten und bei Zweifelsfragen die Stellungnahme von Initial einzuholen. 

9. Schadenersatz: 

9.1 Die Haftung von Initial für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Im Fall von Vermögensschäden sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach mit dem Einfachen des Auftragswerts beschränkt, im Fall von Personenschäden mit dem Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (dh mit der für den konkreten Schadensfall zu Verfügung stehenden Versicherungssumme) von Initial. Darüber hinaus haftet Initial nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. 

9.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch verlangen.

9.3 Der Auftraggeber hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. 

9.4 Festgehalten wird weiter, dass Initial nicht für solche Schäden haftet, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wurden. 

10. Servicevereinbarungsdauer: 

10.1 Die Vereinbarung wird mangels gegenteiliger Regelung auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefs, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Stichtag, frühestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren gerechnet ab der ersten Lieferung, möglich. 

10.2 Die im Auftrag bezeichneten Monate sind Leistungsmonate und umfassen daher nicht vereinbarte Ruhezeiten (insbesondere Sommerpausen). Diese verlängern die Laufzeit der Vereinbarung und den Termin für die erstmögliche Kündigung um die Dauer der Ruhezeiten. Für die Dauer der Ruhezeit sind die zur Verfügung gestellten Waschraumprodukte an Initial zurückzustellen. 

10.3 Initial ist berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, einer sonstigen Verletzung der Vereinbarung durch den Auftraggeber oder den in Punkt 5.3 Satz 1 genannten Gründen vor. 

10.4 Bei Beendigung der Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, ist der Auftraggeber verpflichtet, es Initial zu ermöglichen, Waschraumprodukte, die in ihrem Eigentum stehen, während der üblichen Geschäftszeiten abzuholen. 

10.5 Bei sofortiger Beendigung der Vereinbarung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, stehen Initial darüber hinaus als ein pauschalierter, verschuldensunabhängiger Schadenersatz bei unbefristeten Vereinbarungen zumindest 2/3 der Serviceentgelte, die bis zum nächstmöglichen Vereinbarungsende bei ordentlicher Kündigung zu bezahlen gewesen wären, zu, bei befristeten Vereinbarungen zumindest 2/3 der bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der Vereinbarung anfallenden Serviceentgelte. Ein pauschalierter, verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe steht Initial auch dann zu, wenn Initial in Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 4.2. oder im Fall des Annahmeverzugs durch den Auftraggeber gemäß Punkt 4.3. von der Vereinbarung zurücktritt. Ebenso hat Initial einen pauschalierten, verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn sie in Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber nicht in der Lage ist, der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich zu entsprechen. In diesem Fall hat Initial Anspruch auf 2/3 der Serviceentgelte, die bei unbefristet geplanten Vereinbarungen bis zum geplanten Vereinbarungsende bei ordentlicher Kündigung zu bezahlen gewesen wären, bei Vereinbarungen, die befristet abgeschlossen worden wären auf 2/3 der bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der Vereinbarung anfallenden Serviceentgelte. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben hiervon jeweils unberührt 

11. Verwahrungspflichten: 

11.1 Bis zur Rückstellung des Servicegegenstandes hat der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Verwahrung des Servicegegenstandes zu sorgen und ist er zur fachgerechten Behandlung und Instandsetzung des Servicegegenstandes auf seine Kosten verpflichtet. 

11.2 Bei Verlust oder einer über den normalen Gebrauch hinausgehenden Abnutzung oder Beschädigung (etwa Verbrennungen, Chemikalienschäden, großflächige unentfernbare Verschmutzungen) haftet der Auftraggeber mit dem jeweils aktuellen Verkaufspreis der Ersatzware. 

11.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die ihm zur Verfügung gestellten Produkte während des Gebrauches in seiner Sphäre nicht durch Initial versichert sind. Er verpflichtet sich daher, für einen ausreichenden Versicherungsschutz dieser Produkte Sorge zu tragen. 

12. Rechtsnachfolge: 

Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger von Initial über, ohne dass es hierfür einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort: 

13.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts vereinbart. Die die Vereinbarung anwendbare Sprache ist Deutsch. 

13.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, an der Initial beteiligt ist, ist ausschließlich die Zuständigkeit des für den 1. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 11.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort ausschließlich Wiener Neudorf, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 

14. Sonstiges / Datenschutz 

14.1 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 12.2 Initial führt ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften unter Aufrechterhaltung der Unternehmensgrundsätze und -ethik durch. 

14.3 Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu führen, insbesondere in Beachtung der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Die Parteien dieser Vereinbarung werden die jeweils andere Partei umgehend informieren, falls ihr aus der Sphäre der anderen Partei ein, in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung stehender, ungebührlicher Vorteil angeboten wird. Weiters verpflichten sich beide Parteien dieser Vereinbarung, die jeweils andere Partei umgehend schriftlich zu informieren, falls sie einen Vertreter oder Amtsträger eines anderen Staates zum Geschäftsführer einsetzen, anstellen oder in eine sonstige Position aufnehmen, in der Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt werden kann oder dadurch ein direktes oder indirektes wirtschaftliches Interesse entsteht. 

14.4 Sollte einer der beiden Parteien der Vereinbarung bekannt werden, dass ihr Gegenüber im Rahmen der Geschäftsbeziehung ein Fehlverhalten gesetzt hat, das gegen Antikorruptionsbestimmungen verstößt, so ist sie zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Bei einer außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung durch Initial treten die in Punkt 10.4 und 10.5 dieser AGB angeordneten Folgen ein. 

14.5 Der Auftraggeber bestätigt die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung von Rentokil, in der alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu den Rechten von betroffenen Personen angeführt sind. Die Datenschutzerklärung kann unter https://www.rentokil-initial.com/site-services/cookie-and-privacy-policy/privacy-policy/german_privacy_notice.aspx jederzeit eingesehen werden. 

14.6 Wir weisen darauf hin, dass Rentokil Initial plc, die Muttergesellschaft der Rentokil Initial GmbH, in Großbritannien ansässig ist und daher der britischen Anti-Korruptions-Gesetzgebung unterliegt. Diese Regelungen gelten auch für alle Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz. 

15. Compliance 

Rentokil Initial GmbH gehört zur Unternehmensgruppe der Rentokil Initial plc. mit eigenem Verhaltenskodex. Diese ist abrufbar unter der Website: https://www.rentokil-initial.com/~/media/Files/R/Rentokil/documents/Code-Of-Conduct-2018/COC%202018%20GERMAN.pdf. Die Parteien verpflichten sich, alle Gesetze in Bezug auf den Vertrag und die damit verbundenen Dienstleistungen und anderweitige Leistungen einzuhalten. Jede Partei hat der anderen Partei unverzüglich, jeden Verstoß oder behördliche Untersuchung aufgrund unangemessenen Verhaltens im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu melden. 

AGB - Initial - 01-07-2021-AT